Verabschiedet von der Mitgliederversammlung vom 9. Oktober 1970 in Frankfurt am Main
ergänzt durch Beschluss vom 5. Oktober 1974 in Düsseldorf
ergänzt durch Beschluss vom 30. September 1989 in Ludwigsburg
ergänzt und geändert durch Beschluss vom 27. September 2008 in Mainz
ergänzt und geändert durch Beschluss vom 2. Oktober 2010 in Bonn
ergänzt und geändert durch Beschluss vom 8. Oktober 2011 in Berlin
Der Verein führt den Namen “BDV BERUFSVERBAND DER MEDIENVERTRETER E.V.” Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main unter VR 4750 eingetragen.
Der Verein bezweckt die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Medienvertreter in der Bundesrepublik Deutschland durch freiwilligen Zusammenschluss unter Ausschluss aller parteipolitischen Fragen.
Insbesondere hat der Verein folgende Aufgaben:
1. Beratung seiner Mitglieder und Förderung ihrer beruflichen Belange.
2. Die Kontaktpflege seiner Mitglieder, ihre Schulung und Information, sowie die Förderung aller Maßnahmen, die ihren beruflichen Interessen entsprechen. Diese Aufgaben obliegen vorwiegend den Regionalverbänden (§14).
3. Einreichung von Vorschlägen und Empfehlungen an die Behörden zur Regelung aller Fragen des Gewerbes sowie Mitarbeit bei der Ausarbeitung von Gesetzen und Verordnungen, die die Werbung betreffen.
4. Unterstützung bedürftiger Mitglieder und deren Hinterbliebener. Art, Anspruchsberechtigung und Umfang hat der Vorstand im Rahmen eines gebildeten Sozialfonds geregelt.
5. Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gegenüber Personen oder Firmen, die in unlauterer Weise Vereinsmitglieder geschädigt haben oder zu schädigen beabsichtigen, und Bekämpfung aller im geschäftlichen Verkehr hervortretenden Erscheinungen, die geeignet sind, die gesunde Entwicklung des Gewerbes und der mit ihm in Beziehung stehenden Erwerbszweige zu beeinträchtigen.
6. Ein auf Gewinnerzielung gerichteter Geschäftsbetrieb durch den Verein ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der im Hauptberuf für eigene oder fremde Rechnung Anzeigen und/oder andere gleichartige Werbemittel verkauft oder entsprechende Geschäfte vermittelt.
2. Mitglied des Vereins kann auch werden, der die unter Ziffer 1 genannten Tätigkeiten als Angestellter/Reisender ausübt und in diesem Zusammenhang auch Provisionseinkünfte erzielt.
3. Auch Handelsvertreterfirmen können Mitglied werden.
Diese Firmenmitgliedschaft erfasst aber nicht solche Mitinhaber / Gesellschafter der Firma oder solche Angestellte / Reisende / Untervertreter, die auch eigene Vertretungen innehaben.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung des für den Sitz des Bewerbers zuständigen Regionalverbandes.
5. Die Mitgliedschaft beginnt - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird - mit der Bestätigung der Aufnahme.
6. Der Vorstand ist nach Anhörung des zuständigen Regionalverbandes berechtigt, den Beitrag für das Jahr der Aufnahme angemessen zu reduzieren.
Jedes Mitglied ist berechtigt
1. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
2. zu den Ämtern des Vereins gewählt zu werden
3. die Einrichtungen des Vereins zu benutzen
4. in gemeinsamen Wirtschaftsfragen und eigenen Berufsangelegenheiten Hilfe und Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen
5. hinter seinem Namen oder Berufsbezeichnung das Verbandszeichen BDV zu führen
6. das Intranet des BDV zu nutzen
Jedes Mitglied ist verpflichtet
1. die Satzung des Vereins, die in ihrer Ergänzung erlassene Geschäftsordnung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse des Verbandstages und des Vorstandes zu befolgen
2. die von den zuständigen Organen nach Maßgabe der Satzung festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten,
3. die von dem Verein für die Erfüllung seiner Zwecke notwendig erachteten Auskünfte gewissenhaft und fristgerecht zu erteilen
4. über alle vertraulichen Angelegenheiten aus der Arbeit des Vereins nach außen unbedingtes Stillschweigen zu bewahren, auch nach seinem Austritt
5. seine Mitgliedschaft aufzugeben, wenn die Voraussetzungen des §3 nicht mehr gegeben sind und kein Interesse an der Fortsetzung einer passiven Mitgliedschaft besteht.
Die aktive Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann, wenn das Mitglied mindestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief oder Telefax gegenüber dem Vorstand des Vereins gekündigt hat
2. durch den Tod eines Mitgliedes. Im Falle des Todes eines Mitgliedes sind dessen Erben berechtigt, auch dann, wenn sie die Voraussetzungen des §3 nicht erfüllen, die Mitgliedschaft so lange fortzusetzen, bis alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ableben des Mitgliedes gegenüber dem vertretenen Unternehmen geklärt sind. Der Jahresbeitrag ermäßigt sich in diesem Fall auf 50 %.
3. durch den Ausschluss aus dem Verein (§7)
Jeder Ausscheidende hat die Vereinsbeiträge für das laufende Vereinsjahr zu entrichten und bleibt dem Verein hierfür wie auch für alle sonstigen ihm während seiner Mitgliedschaft erwachsenen Verpflichtungen haftbar.
Nach Beendigung der aktiven Mitgliedschaft ist das Mitglied berechtigt, bei seinem Regionalverband Antrag auf passive Mitgliedschaft zu stellen. Für einen Jahresbeitrag von 15 % des jeweiligen Jahresbeitrages, der vollständig bei dem jeweiligen Regionalverband verbleibt, erhält das passive Mitglied interne Mitteilungen und Zugriff auf den Mitgliederbereich der Homepage des Verbandes und ist berechtigt an allen Veranstaltungen des Regional- und des Vereins beratend - mit Ausnahme an Sitzungen der Vorstände - weiterhin teilzunehmen.
Das passive Mitglied ist jedoch nicht stimmberechtigt.
Der Vorstand des Vereins kann auf Vorschlag eines Regionalverbandes Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, zum beitragsfreien Ehrenmitglied ernennen. Das Ehrenmitglied ist berechtigt, an Vorstandssitzungen des vorschlagenden Regionalverbandes und des Vereins mit beratender Funktion teilzunehmen. Das Ehrenmitglied ist jedoch nicht stimmberechtigt.
Eine Befreiung von den mit den Veranstaltungen verbundenen zusätzlichen Kosten ist weder mit der passiven Mitgliedschaft noch mit der Ehrenmitgliedschaft verbunden. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.
Der Ausschluss eines Mitgliedes geschieht durch den Vorstand. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied den in § 5 getroffenen Bestimmungen in irgendeinem Punkte nicht nachkommt oder zuwiderhandelt, oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins gröblich zu schädigen.
Vom Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief Kenntnis zu geben. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb 4 Wochen nach Empfang des Schreibens die Berufung an den nächsten Verbandstag zu, der endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft; rückständige Beiträge sind jedoch zu entrichten.
Beiträge
1. Die generelle Festsetzung der jährlich zu entrichtenden Beiträge erfolgt durch den Verbandstag. Dieser entscheidet auch über den an den Verband abzuführenden Anteil. Ebenso entscheidet der Verbandstag über die Höhe einer Aufnahmegebühr.
2. Über Stundung und / oder Ermäßigung im Einzelfall entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Vorstandes des zuständigen Regionalverbandes.
3. Die Beiträge sind zu Beginn des Jahres fällig, bzw. zum Zeitpunkt der Aufnahme gemäß den Regelungen des § 3 Ziffer 6
4. Die Beiträge sind von den Mitgliedern gemäß der Beschlussfassung durch die zuständigen Regionalverbände einzuziehen und der dem Verband zustehende Anteil bis zum 30.06. eines jeden Jahres für alle Mitglieder an den Verband abzuführen.
5. Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung trotz Erinnerung und Mahnung länger als bis zum 31.12. des Beitragsjahres im Rückstand, ohne Stundung zu beantragen, so geht das Mitglied aller Ansprüche auf Leistungen, Beratung und Einrichtungen des Vereins verlustig.
Die Organe des Vereins sind:
1. der Verbandstag,
2. der Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand.
1. Der Verbandstag findet alljährlich statt; er ist vom Vorstand 8 Wochen vorher einzuberufen. Im Übrigen hat der Vorstand jederzeit das Recht, auf Ersuchen von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung.
2. Der Einladung soll die Tagesordnung der Versammlung beigefügt werden. Die Anträge müssen 4 Wochen vorher eingebracht werden. Der Vorstand hat die Verpflichtung, sie spätestens 14 Tage vor dem Verbandstag den Regionalverbänden bekannt zu geben.
3. Im Verbandstag hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht der Mitglieder wird von den Delegierten des Regionalverbandes ausgeübt, sofern das Mitglied nicht persönlich auf der Hauptversammlung anwesend oder durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied seines Regionalverbandes vertreten wird. Passive sowie Mitglieder, die den fälligen Beitrag nicht einen Monat vor dem Verbandstag gezahlt haben, sind von der Stimmabgabe ausgeschlossen und werden auch nicht von Delegierten vertreten.
4. Der Verbandstag ist zuständig für
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Rechnungslegung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Satzungsänderungen.
5. Die Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Für die Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen und vertretnen Mitglieder erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass die stimmberechtigten Mitglieder mehr als die Hälfte der Gesamtmitglieder vertreten.
6. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und höchstens drei stimmberechtigten Beisitzern.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorstand wird für unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand einen Ersatzmann bis zum nächsten Verbandstag.
Der Vorstand hat das Vermögen zu verwalten sowie die Jahresrechnung und den Voranschlag aufzustellen. Der Vorstand ist befugt, eine Bestimmung der Satzung oder Beschlüsse des Verbandstages verbindlich auszulegen. Der Beschluss bleibt in Geltung, bis ein Verbandstag etwas anderes hierüber beschließt. Der Vorstand kann für die Behandlung besonderer Fragen Ausschüsse berufen.
Die Einberufung des Vorstandes geschieht durch den Vorsitzenden. Sie muss erfolgen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Abstimmung erfolgt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich gefasst werden. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Vorständen der Regionalverbände (§ 14) und dem Vorstand zusammen. Ist ein Vorsitzender oder Sprecher dieses Regionalverbandes Mitglied des Vorstandes, kann der betroffene Regionalverband einen anderen Vertreter bestimmen. Der erweiterte Vorstand ist in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu hören. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vorstand und erweiterter Vorstand können sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser Geschäftsordnung sind die Aufgabenbereiche der einzelnen Mitglieder des erweiterten Vorstandes für die verschiedenen Fachbereiche klar umrissen. Der erweiterte Vorstand kann diese Beauftragten aus seiner Mitte auch wieder abberufen.
Die Mitglieder werden in Bezirks- oder Landesverbänden (Regionalverbände) zusammengefasst. Jede dieser Gliederungen wählt einen Regionalvorstand, dessen Vorsitzender oder Vertreter Mitglied des erweiterten Vorstandes (§ 12) des Vereins ist.
Die Mitglieder des Vorstandes, erweiterten Vorstandes und etwaiger Ausschüsse verwalten ihr Amt ehrenhalber. Über eine Erstattung notwendiger Auslagen, die durch die Mitarbeit bedingt sind, entscheidet der Vorstand.
Dem Vorstand und Mitgliedern etwaiger Ausschüsse kann eine Vergütung gezahlt werden, die die Grenze des jeweils geltenden Steuerfreibetrages nicht überschreiten darf.
Zur Bearbeitung der Aufgabengebiete des Vereins kann ein Geschäftsführer vom Vorstand bestellt werden. Dieser hat seine Obliegenheiten unparteiisch zu führen und ist zur Geheimhaltung verpflichtet, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt.
Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag erfolgen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, sei es, dass sie persönlich anwesend oder durch Delegierte oder andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten sind. Dieser Verbandstag entscheidet auch über die Verwendung des Vermögens. Die schwebenden Angelegenheiten werden durch den letzten Vorstand abgewickelt.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.